top of page

Alle aufgeführten Leistungen können direkt über den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 € (§45b SGB XI) mit Ihrer Pflegekasse abgerechnet werden. Für Sie entsteht kein finanzieller Mehraufwand.

Gefaltete Handtücher
Wäscheservice: 

 

Ihre Wäsche soll frisch und ordentlich sein, ohne dass Sie sich darum kümmern müssen? Wir übernehmen das Waschen, Trocknen, Zusammenlegen und Bügeln Ihrer Wäsche.

Einkaufsservice:

Wir planen Ihre Einkäufe gemeinsam mit Ihnen, begleiten Sie zum Supermarkt oder erledigen notwendige Besorgungen für Sie.

Lebensmittel einkaufen

Unsere Dienstleistungen:
Hauswirtschaft und Betreuung

​​​Haushaltshilfe:

 

Sie brauchen Unterstützung bei der Reinigung Ihres Haushalts? Wir unterstützen Sie bei der regelmäßigen Reinigung Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses – zum Beispiel beim Staubsaugen, Wischen, Reinigen von Bad und Küche sowie, nach Absprache, beim Fensterputzen. Damit alles wieder strahlt.

Fenster reinigen
Begleitung:

 

Ob zum Arzt, zu Behörden, zum Einkaufen oder bei einem Spaziergang – nach persönlicher Absprache begleiten wir Sie bei notwendigen Wegen im Alltag.

Mutter und Tochter
Weißer Stift mit Papieren
Organisation:

Brauchen Sie Hilfe bei der Ordnung Ihrer Unterlagen oder bei Terminplanungen? Wir helfen Ihnen dabei, Unterlagen zu ordnen, Termine im Blick zu behalten und alltägliche Aufgaben zu organisieren.

UNSERE PREISE

Unsere Stundensätze orientieren sich an den Vorgaben der 
ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) in Trier.

  • Stundensatz mit vorhandenem Pflegegrad:    41,45 €

  • Stundensatz ohne vorhandenen Pflegegrad:  41,45 €

  • Hausbesuchspauschale je Besuch:                      8,89 €
     

Wir rechnen den Entlastungsbetrag (131,00 €/Monat gem. § 45b SGB XI) direkt mit der Pflegekasse ab* 
(*wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind)

Wussten Sie schon:

Nutzen Sie die Möglichkeit der Kostenerstattung durch die Pflegekassen seit 2025

Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, die Kosten für die Nutzung von Unterstützungsangeboten im Alltag von den Pflegekassen erstatten zu lassen.

 

Seit dem 1. Januar 2025 steht hierfür ein Entlastungsbetrag von 131,00 € pro Monat gemäß § 45b SGB XI zur Verfügung. Dieser Betrag kann für anerkannte Dienstleistungen eingesetzt werden, die die Pflegeperson entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen fördern.
 

Zusätzlich können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 bis zu 40 Prozent ihrer Pflegesachleistungen für sogenannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote umwidmen.

Seit dem 1. Juli 2025 wird ein gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingeführt. Pflegebedürftige können dann bis zu 3.539 € flexibel für diese Leistungen nutzen. Dies bietet Angehörigen die Möglichkeit, notwendige Pausen einzulegen oder kurzfristige Betreuungslücken zu schließen.

Wichtig: Für die Kostenerstattung ist die landesrechtliche Anerkennung des Angebotes erforderlich.

 

Ihr Vorteil: Diese Anerkennung liegt uns vor, sodass Sie die mit uns vereinbarten Leistungen problemlos bei Ihrer Pflegekasse geltend machen können. Auf Wunsch rechnen wir auch direkt mit der Pflegekasse ab – Sie müssen also nicht in Vorkasse treten.

Wenn Sie Fragen zur Nutzung oder Beantragung dieser Leistungen haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

bottom of page